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Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig mit Abzug eines Selbstbehalts entstehen:

  • Sämtliche Krankheitskosten (auch für Kur, Pflegeheim, Zahnarzt, Prothesen, Hörgeräte)
  • Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis max. 10.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung dar.
  • Kosten der Kinderbetreuung für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen

Der Selbstbehalt beträgt zirka ein Brutto Monatsgehalt.

 

Ohne Abzug eines Selbstbehalts:

  • Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten. Hier finden Sie detaillierte Informationen zu Kinderbetreuungskosten und deren Absetzbarkeit.
  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (monatlich 110 Euro)
  • Unterhalt für im Ausland lebende haushaltszugehörige Kinder in Höhe von 50 Euro pro Kind im Monat
  • Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (monatlich 262 Euro; abzüglich Pflegegeld)
  • Gehbehinderte (mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung) mit eigenem KFZ können monatlich 190 Euro pauschal geltend machen, Gehbehinderte ohne ein eigenes Auto Taxikosten bis zur selben Höhe
  • Krankheitskosten bei einer Erwerbsminderung von mindestens 25 Prozent. Zusätzlich können die Kosten der Heilbehandlung (Arzt, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten) und der Diätverpflegung abgesetzt werden