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Das Pensionskonto - Seit 2014 in Kraft.

Am 01.01.2005 ist die Pensionsharmonisierung in Kraft getreten. Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, sind vom Pensionskonto nicht betroffen.

 

Die Umstellung im Jahr 2014

Im Rahmen des Sparpakets 2012 kam es im Jahr 2014 zu einer Umstellung. Seither werden Pensionsansprüche auf das Pensionskonto geführt. Einmalig werden die Ansprüche aus dem Altsystem auf das Pensionskonto gutgeschrieben, ab dann werden die Pensionen einheitlich durch das Pensionskonto bestimmt.

Die Parallelrechnung ist hinfällig!

Mit 01.01.2014 werden die Pensionen nur noch mit dem neuen Pensionskonto berechnet. Alle Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und Versicherungszeiten vor 2005 erworben haben, erhalten eine Kontoerstgutschrift.

Das bedeutet, dass alle bis 2013 erworbenen Versicherungszeiten zusammengeführt und ins neue Pensionskonto übertragen werden. Somit kann die Pensionshöhe auf Basis eines einzigen Pensionskontosystems berechnet werden.

Das Pensionskonto ist leistungsorientiert, es gilt die Formel „80/65/45“. Wer mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren in Pension geht, soll 80 % seines durchschnittlichen Erwerbseinkommens als Pension erhalten.

Die Berechnung

Kontogutschrift (Teilgutschrift)

Für jeden angerechneten Monat werden 1,78 % der Beitragsgrundlage (Bruttoeinkommen) als Pensionsbeiträge auf diesem Pensionskonto gutgeschrieben. Im Jahr können Beiträge bis zur 14-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gutgeschrieben werden. Die Höchstbeitragsgrundlage für 2022 beträgt 79.380,00 Euro jährlich.

Gesamtgutschrift

Diese ergibt sich aus allen bisherigen Gutschriften plus der Gutschrift des laufenden Kalenderjahres. Die Gesamtgutschrift des vergangenen Jahres wird mit einem Faktor aufgewertet, der durch die Entwicklung von Löhnen und Gehältern bestimmt ist.

Aufwertungszahl

Die Aufwertungszahl nach dem APG ist höher als bei der Altpension. Sie entspricht der Steigerung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage im vorvorigen Jahr gegenüber dem Jahr davor. Beispiel: Aufwertungszahl für 2019: durchschnittliche Beitragsgrundlage 2017 / durchschnittliche Beitragsgrundlage 2016.

Sonstige Gutschriften

  • Zeiten der Kindererziehung von maximal 48 Monaten und Mehrlingsgeburten von maximal 60 Monaten werden mit 1.570,35 Euro pro Monat bewertet
  • Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, werden mit 1.570,35 Euro pro Monat bewertet
  • Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Wochengeld werden mit der um 17 % erhöhten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Krankheit bzw. vor Beginn des Wochengelds bewertet
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden mit 70 % der Beitragsgrundlage im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bewertet
  • Zeiten des Bezugs von Notstandshilfe werden mit 92 % der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld bewertet
  • Zeiten, in denen ein Anspruch auf Notstandshilfe nur deshalb nicht besteht, weil das Einkommen des (Ehe-)partners auf die Notstandshilfe angerechnet wird, werden wie Notstandshilfe bewertet (Erst ab dem Jahr 2005)

Pensionshöhe

Bei Pensionsantritt wird die Gesamtgutschrift, d.h. die aufgewertete Gutschrift aus den vergangenen Jahren plus die Gutschrift des laufenden Kalenderjahres, durch 14 dividiert. Dieser Betrag ergibt Ihre Pension und wird dann monatlich ausbezahlt.

Abschläge

Für jedes Jahr, das Sie vor dem Regelpensionsalter, in Pension gehen, gibt es einen Abschlag von 4,2 % der Pension. Der Abschlag beträgt maximal 15 %.
Bei der Invaliditätspension beträgt der Abschlag maximal 13,8 %. Wurde in den letzten 20 Jahren mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet, so beträgt der Abschlag maximal 11 %. Bei der Schwerarbeitspension beträgt der Abschlag nur 1,8 % pro Jahr.

Zuschläge

Sie gehen erst nach dem Regelpensionsalter in Pension? Dann bekommen Sie dafür Zuschläge. Dieser Zuschlag beträgt für je zwölf Kalendermonate des späteren Pensionsantritts 4,2 % der Pension. Der Rest von weniger als zwölf Kalendermonaten wird anteilig berücksichtigt. Der Zuschlag für die erhöhte Alterspension aufgrund des späteren Pensionsantritts ist mit maximal 12,6 Prozent begrenzt.

Beispielrechnung

Eine genaue Beispielberechnung können Sie hier selbst durchführen.

 

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