Witwer-Witwenpension
Die Pension für die Ehepartner nach dem Ableben eines Versicherten.
Versicherungsanspruch
Anspruch auf diese Pension besteht nach dem Tod des versicherten Ehepartners.
Auch für einen geschiedenen Ehepartner kann ein Pensionsanspruch bestehen, wenn im Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hat oder tatsächlich Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet wurden.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension ist gegeben, wenn der/die Verstorbene mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate an Präsenz- oder Zivildienst) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag erworben hat oder bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag erworben hat bzw. bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten einen weiteren Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erworben hat. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.
Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der versicherte Ehepartner vor dem vollendeten 27. Lebensjahr verstorben ist und mindestens sechs Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben hat.
Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.