Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig mit Abzug eines Selbstbehalts entstehen:
- Sämtliche Krankheitskosten (auch für Kur, Pflegeheim, Zahnarzt, Prothesen, Hörgeräte)
- Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis max. 10.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung dar.
- Kosten der Kinderbetreuung für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen
Der Selbstbehalt beträgt zirka ein Brutto Monatsgehalt.
Ohne Abzug eines Selbstbehalts:
- Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten. Hier finden Sie detaillierte Informationen zu Kinderbetreuungskosten und deren Absetzbarkeit.
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (monatlich 110 Euro)
- Unterhalt für im Ausland lebende haushaltszugehörige Kinder in Höhe von 50 Euro pro Kind im Monat
- Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (monatlich 262 Euro; abzüglich Pflegegeld)
- Gehbehinderte (mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung) mit eigenem KFZ können monatlich 190 Euro pauschal geltend machen, Gehbehinderte ohne ein eigenes Auto Taxikosten bis zur selben Höhe
- Krankheitskosten bei einer Erwerbsminderung von mindestens 25 Prozent. Zusätzlich können die Kosten der Heilbehandlung (Arzt, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten) und der Diätverpflegung abgesetzt werden