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Berufsunfähigkeit

Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es zwei Begriffe: Invalidität für Arbeiter und Berufsunfähigkeit für Angestellte.

Versicherungsfall

Ein Versicherter hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension: Wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder diese Maßnahmen nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind, die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert, die Mindestversicherungszeit erfüllt ist und am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.

Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Versicherten festgestellt wird.

Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung. Andernfalls wird die Pension für maximal 2 Jahre befristet zuerkannt. Nach Ablauf einer Befristung ist die Pension auf Antrag für höchstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen, wenn weiterhin Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht.

Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall beantragt wird.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzung für Anspruch auf eine Berufs-/Invaliditätspension ist gegeben, wenn mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen bzw. bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegt.

Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem vollendeten 27. Lebensjahr eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Die Wartezeit entfällt, wenn die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzung für Anspruch auf eine Berufs-/Invaliditätspension ist gegeben, wenn mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung(dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen bzw. bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegt.

Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem vollendeten 27. Lebensjahr eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Die Wartezeit entfällt, wenn die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.