Absetzbeträge
Alleinverdienerabsetzbetrag
ein Ehepaar im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate verheiratet war und der jährliche Zuverdienst der Partnerin, des Partners maximal 2.200 Euro (ohne Kind im Haushalt) bzw. 6.000 Euro (mit Kind/er) betragen hat, oder wenn im Haushalt von in Lebensgemeinschaft lebenden Paaren zumindest ein Kind wohnt, für das mindestens sieben Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde und die Partnerin der Partner höchstens 6.000 Euro dazu verdient hat.
Die Höhe des Absetzbetrages richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Sie beträgt pro Jahr
- 364,00 Euro – ohne Kind
- 494,00 Euro – mit einem Kind
- 669,00 Euro – mit zwei Kindern
- 889,00 Euro – mit drei Kindern
- 220,00 Euro – für jedes weitere Kind
Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht allen Alleinstehenden (ledig, geschieden, verwitwet) zu, die im Veranlagungsjahr mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen haben. Höhe des Absetzbetrages: siehe oben.
Mehrkindzuschlag
Dieser steht zu, wenn Familienbeihilfe für mehr als zwei Kinder bezogen worden ist und das steuerpflichtige Vorjahreseinkommen beider Partner 55.000 Euro (ab 2007) nicht übersteigt. Das Einkommen des (Ehe-) Partners ist nur zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, für das der Zuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Unterhaltsabsetzbetrag
Diesen Betrag können diejenigen beantragen, die Alimente für Kinder zu zahlen haben. Dieser beträgt monatlich für das erste Kind 25,50 Euro, für das zweite Kind 38,20 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind 50,90 Euro.
Wichtig: Lassen Sie Alimente monatlich abschreiben!
- 25,50 Euro – für das erste Kind
- 38,20 Euro – für das zweite Kind
- 50,90 Euro – für das dritte Kind und für jedes weitere Kind