Pensionsversicherungen
- Freiwillige Pensionsversicherungen (z. B.: Renten-, Kranken-, Unfallversicherung, Sterbeverein).
- Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung und betrieblichen Pensionskasse, wenn dafür keine staatliche Prämie in Anspruch genommen wurde
- Ablebensversicherungen
- Lebensversicherungen, die bis 31.05.1996 abgeschlossen wurden; danach abgeschlossene nur, wenn die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
Wohnraumbeschaffung und Sanierung
- Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.
- Baukostenzuschüsse für Gemeinde und Genossenschaftswohnungen.
- Instandsetzungsaufwendungen (wenn die Nutzungsdauer des Wohnraums wesentlich verlängert oder der Wert wesentlich erhöht wird).
- Herstellungsaufwendungen (Fenstertausch, Bad Einbau, Heizungseinbau, Wärmeschutz usw.).
- Darlehensrückzahlungen für diese Zwecke.
Genuss Scheine und junge Aktien
Wenn Sie Topf-Sonderausgaben abschreiben wollen, müssen die Aufwendungen 240 Euro übersteigen. Ein Viertel der beantragten Aufwendungen sind absetzbar. Weitere Einschränkung: Bei einem steuerlichen Jahreseinkommen von mehr als 36.400 Euro vermindert sich der abschreibbare Betrag, ab 59.000 Euro entfällt das Abschreiben zur Gänze.
Höchstbetrag für alle Topf-Sonderausgaben gemeinsam
- 2.920,00 Euro – ohne Alleinverdienerabsetzbetrag (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag)
- 5.840,00 Euro – mit Alleinverdienerabsetzbetrag (mit Alleinverdienerabsetzbetrag)
- 1.460,00 Euro – zusätzlich, wenn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, eingerechnet)
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten
- Kirchenbeiträge bis 100 Euro jährlich (ab 2005, vorher: 75 Euro)