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Sonderausgaben

Pensionsversicherungen

  • Freiwillige Pensionsversicherungen (z. B.: Renten-, Kranken-, Unfallversicherung, Sterbeverein).
  • Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung und betrieblichen Pensionskasse, wenn dafür keine staatliche Prämie in Anspruch genommen wurde
  • Ablebensversicherungen
  • Lebensversicherungen, die bis 31.05.1996 abgeschlossen wurden; danach abgeschlossene nur, wenn die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.

Wohnraumbeschaffung und Sanierung

  • Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.
  • Baukostenzuschüsse für Gemeinde und Genossenschaftswohnungen.
  • Instandsetzungsaufwendungen (wenn die Nutzungsdauer des Wohnraums wesentlich verlängert oder der Wert wesentlich erhöht wird).
  • Herstellungsaufwendungen (Fenstertausch, Bad Einbau, Heizungseinbau, Wärmeschutz usw.).
  • Darlehensrückzahlungen für diese Zwecke.

Genuss Scheine und junge Aktien

Wenn Sie Topf-Sonderausgaben abschreiben wollen, müssen die Aufwendungen 240 Euro übersteigen. Ein Viertel der beantragten Aufwendungen sind absetzbar. Weitere Einschränkung: Bei einem steuerlichen Jahreseinkommen von mehr als 36.400 Euro vermindert sich der abschreibbare Betrag, ab 59.000 Euro entfällt das Abschreiben zur Gänze.

Höchstbetrag für alle Topf-Sonderausgaben gemeinsam

  • 2.920,00 Euro – ohne Alleinverdienerabsetzbetrag (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag)
  • 5.840,00 Euro – mit Alleinverdienerabsetzbetrag (mit Alleinverdienerabsetzbetrag)
  • 1.460,00 Euro – zusätzlich, wenn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, eingerechnet)

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten
  • Kirchenbeiträge bis 100 Euro jährlich (ab 2005, vorher: 75 Euro)