Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Wenn Sie solche abschreiben wollen, muss der Betrag 132 Euro übersteigen – denn dieser Betrag wird als Pauschale ohnehin automatisch bei der Lohnverrechnung Gehaltsverrechnung berücksichtigt.
Ausnahmen: Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen, Pendlerpauschale, Kostenbeiträge für Werksverkehr, selbst gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, wie etwa Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Beiträge für mitversicherte Angehörige sind voll absetzbar
Beispiele für Werbungskosten:
- Gewerkschaftsbeitrag, Betriebsratsumlage
- Berufliche Fahrt und Reisekosten (Taggelder, Nächtigungsgelder), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden (seit 01.07.2008 0,42 EUR)
- Kosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung
- Aufwand für Heimfahrten, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist
- Schäden, die bei der Berufsausübung entstehen (z. B. Autounfall)
- Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung
- Aufwand für Arbeitsmittel und Werkzeuge (z. B. Computer)
- Arbeitszimmer
- Doppelte Haushaltsführung
- Fahrrad oder Kraftfahrzeug
- Sprachkurse
- Studienreisen
- Fachliteratur
- Vorschreibung der Gebietskrankenkasse für geringfügige Beschäftigung
- Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
- Kosten einer berufsbedingten Fortbildung bzw. Ausbildung oder Umschulung in einen neuen Beruf
Pendlerpauschale
Einfache Strecke – Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar
- 2 bis 20 Kilometer – keine Freibeträge
- 20 bis 40 Kilometer: 696,- EUR
- 40 bis 60 Kilometer: 1.356,- EUR
- über 60 Kilometer: 2.016,- EUR
Einfache Strecke – Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel NICHT zumutbar
- 2 bis 20 Kilometer: 372,- EUR
- 20 bis 40 Kilometer: 1.476,- EUR
- 40 bis 60 Kilometer: 2.568,- EUR
- über 60 Kilometer: 3.672,- EUR