Altersvorsorge für Selbständige
Neben der gesetzlichen Pensionsversicherung gewinnt die betriebliche Altersvorsorge immer mehr an Bedeutung. Dabei können Pensionen – sofern richtig gemacht – lohnsteuer- und abgabenfrei aus dem Unternehmen finanziert werden.
Die Motive für eine Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge sind nicht nur sozialer Natur. Vielmehr zählen Dinge wie Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen, verbesserte Attraktivität des Arbeitgebers oder fiskalpolitische Aspekte.
Für geschäftsführende Gesellschafter ist eine betriebliche Vorsorge zumeist aber aus anderen Gründen interessant: Sie können Ihre ergänzende Pensionsvorsorge aus Firmenvermögen finanzieren, während eine private Vorsorge ja immer aus versteuertem Einkommen bezahlt werden muss.
Gleichzeitig reduziert sich durch die Beiträge, die ja Betriebsausgaben sind, die Steuerlast für das eigene Unternehmen. Die Entscheidung für eine eigene Firmenvorsorge fällt auch nicht so schwer wie bei einer Mitarbeiter-Vorsorge: die Beiträge stellen zwar auch eine finanzielle Verpflichtung dar, aber wenn einmal alle Stricke reißen, dann kann die Finanzierung auch gekürzt oder eingestellt werden. Es gibt also auch hier Wege, die aus einer Sackgasse wieder herausführen.
Nicht jede/r Selbständige kann für sich eine betriebliche Vorsorge nutzen. So sind Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter von Personengesellschaften von dieser Möglichkeit leider ausgenommen. Sie können daher nur privat vorsorgen. Es gibt aber hier die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags (http://www.pensionskonto.at/index.php/allgemein/selbstaendig/gewinnfreibetrag).
Ideal ist das Modell allerdings für Geschäftsführer bzw. geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. Bis zu einem Gesellschaftsanteil von 25 Prozent stehen diesem Personenkreis alle Vorsorgevarianten offen. Liegt die Beteiligungsquote über 25 Prozent, so bleibt als Modell die direkte Leistungszusage. Das mag zwar auf den ersten Blick eine Einschränkung sein, ist es allerdings nicht. Denn die klassische Pensionszusage bietet eigentlich die meisten Freiheitsgrade bei der Gestaltung der Leistungen. Ob eine Hinterbliebenen- oder eine Berufsunfähigkeitspension erforderlich ist bzw. in welcher Höhe, hängt von der Entscheidung des Einzelnen ab.
Letztlich wird hier das private und finanzielle Umfeld die Entscheidung liefern.
Außerdem hat man die Wahl, sich bei einem Pensionsantritt für eine lebenslange Alterspension oder eine Kapitalabfindung zu entscheiden, was für viele noch immer ein sehr wichtiger Aspekt ist. Wie bei jeder Vorsorge ist es jedoch unverzichtbar, sich zu Vertragsbeginn über alle Rahmenbedingungen zu informieren. Eine Prognose der Beitrags- und Leistungsentwicklung sollte ebenso geprüft werden wie die Auswirkungen auf Bilanz, GuV und Liquidität. Der gute Kaufmann prüft, bevor er sich bindet. Denn man unterschätzt nur allzu leicht, welchen Kapitalbedarf z. B. eine Witwen- oder Berufsunfähigkeitspension hat, wenn diese in jungen Jahren benötigt wird. Stimmen die Rahmenbedingungen, dann sollte mit der Umsetzung frühzeitig begonnen werden. Es geht um Ihre persönliche und familiäre Zukunft und Ihre Sicherheit.
Quelle : SVA
Der Gewinnfreibetrag
Seit 2010 erhalten selbständige Unternehmer und Unternehmerinnen einen „Gewinnfreibetrag“ (früher: „Freibetrag für investierte Gewinne“). Im Zuge der Anhebung von 10 % auf 13 % wurde dieser in einen „Grundfreibetrag“ und einen „investitionsbedingten Freibetrag“ unterteilt.
Den Gewinnfreibetrag können Einzelunternehmer, Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Architekten, Journalisten etc.), Gesellschafter von Personengesellschaften und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit mehr als 25 % Beteiligung in Anspruch nehmen.
Es gibt den Gewinnfreibetrag sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierungen.
Gewinne müssen aus folgenden betrieblichen Einkunftsarten erwirtschaftet werden: selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb. Ausgenommen sind lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Sie können bis zu 13 % Ihres Gewinnes (maximal EUR 100.000,–) in Form eines Gewinnfreibetrages geltend machen.
Grundfreibetrag
Für Gewinne bis EUR 30.000,– kommen Sie in den Genuss des „Grundfreibetrages“ in Höhe von maximal EUR 3.900,– (= 13 % von maximal EUR 30.000,– pro Person und Jahr). Dieser reduziert Ihre Steuerbelastung automatisch im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung – ohne jegliches Investitionserfordernis.
Investitionsbedingter Freibetrag
Für Gewinne über EUR 30.000,– können Sie den „investitionsbedingten Freibetrag“ (maximal EUR 96.100,– = 13 % von max. EUR 739.230,–) nutzen. Eine Investition in bestimmte Wertpapiere (begünstigte Wirtschaftsgüter) ist dafür nötig. Nach einer vierjährigen Behaltefrist können diese Wertpapiere steuerfrei aus dem Anlagevermögen entnommen und ins Privatvermögen umgeschichtet werden.