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Informationen rund um das Pensionskonto
Das neue Pensionskonto können Sie sich wie ein Sparbuch vorstellen, auf dem die erworbenen Zeiten für die Pensionsversicherung eingetragen sind. Alle Pensionszeiten, die Sie ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen bis zum 31. Dezember 2013 erworben haben, werden als „Kontoerstgutschrift“ in das neue Pensionskonto eingebucht.
Das Pensionskonto wird für alle ab 1. Jänner 1955 Geborenen auf Grund der derzeit gespeicherten Beitragsgrundlagen aller Versicherungszeiten ihres Berufslebens erstellt. Mit diesem Service können Sie Ihr persönliches Pensionskonto online einsehen und auch Ihre Kontomitteilung ausdrucken.
Die Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung
Mehr über die Aufgaben der PVA können Sie hier nachlesen.
In Österreich gibt es verschiedene Pensionsarten. Je nachdem, wie und wann Sie in den Ruhestand gehen und welche Bedingungen Sie erfüllen, gibt es eine dieser Möglichkeiten:
Die gesetzliche Alterspension wird nach Erreichen des jeweiligen Pensionsalters und ausreichender Versicherungszeiten erworben. Genauere Infos zu den erforderlichen Jahren bekommen Sie hier.
Die private Vorsorge im jungen Alter ist eine sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige Ergänzung dazu, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu erhalten, denn es ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Pensionslücke entstehen wird. Wie hoch Ihre Pensionslücke sein wird, können Sie hier berechnen.
Die Pension ist ein Ersatz für das durch die Pensionierung wegfallende Einkommen. Daher steht die Pensionshöhe im Verhältnis zur Höhe des vor Pensionsbeginn erzielten Einkommens.
Die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate und das Alter bei Pensionsbeginn spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Pensionshöhe.
Für alle ab 1955 Geborenen gilt für die Berechnung der Pensionshöhe das Pensionskonto: Im Pensionskonto werden 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage in das Konto aufgenommen und zur Gesamtgutschrift, die jährlich mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wird, hinzuaddiert.
Mit unserem Pensionsrechner können Sie Ihre Pension einfach und rasch berechnen. Mit ein paar wenigen Klicks können Sie sich anzeigen lassen, wie hoch Ihre staatliche Pension zum Stichtag Ihres Pensionsantrittsalters sein wird. So können Sie auf einen Blick erkennen, wie groß die Lücke zwischen staatlicher Pension und Ihrem vorherigen monatlichen Einkommen sein wird. Sorgen Sie allerdings rechtzeitig vor, kannst Sie diese Lücke schließen und so Ihren Lebensstandard erhalten.
Hier gilt das gesetzliche Pensions-Antrittsalter. Man nennt es auch Regel-Pensionsalter. Das Regel-Pensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre. Frauen können derzeit schon mit 60 Jahren in Pension gehen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber auch die Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/verstorbenen Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Frauen können derzeit schon mit 60 Jahren in Pension gehen.
Das ändert sich aber bald: Ab 1. Jänner 2024 wird das derzeitige Pensions-Antrittsalter von Frauen stufenweise angehoben. Und zwar um jeweils 6 Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033. Dann dürfen Frauen auch erst mit 65 Jahren in Pension gehen.
Eine Pension kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Alterspensionen sollten zwei bis drei Monate, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Stichtag beantragt werden. Für die einzelnen Pensionsarten sind unterschiedliche Antragsformulare vorgesehen. Aber auch ein formloses Schreiben wird als Antrag akzeptiert. Sie können Ihren Pensionsantrag bei allen Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern stellen. Sämtliche Anträge sind selbstverständlich gebührenfrei. Das Gleiche gilt für alle Dokumente, die zur Vorlage bei Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.
Eine Auszahlung des angesparten Pensionskapitals ist nur unter folgenden Voraussetzungen gesetzlich zulässig: Das Arbeitsverhältnis muss gerade beendet worden sein. Eine mögliche vertraglich vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist muss abgelaufen sein.
Eine Auszahlung des angesparten Pensionskapitals ist nur unter folgenden Voraussetzungen gesetzlich zulässig: Das Arbeitsverhältnis muss gerade beendet worden sein. Eine mögliche vertraglich vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist muss abgelaufen sein.
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Um Ihre staatliche Pensionslücke zu schließen und Ihren Lebensstandard zu erhalten, bieten Pensionskassen und die private Zukunftsvorsorge eine Reihe von Möglichkeiten, Geld für Ihr Alter anzusparen und dabei zusätzlich von Steuervergünstigungen zu profitieren. Um die richtige Lösung für Sie zu finden, empfehlen wir Ihnen, sich von Ihrem/r Versicherungsexpert:in beraten zu lassen, da es im Pensionsvorsorge-Dschungel ganz schön unübersichtlich sein kann.
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